§ 1 Vereinsbezeichnung
Der Verein führt den Namen „ Kinderwünsche e.V“. Er ist als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Hilfe und Unterstützung in sozial schwachen Familien, kranker Kinder, Schulen und Kindergärten unabhängig des Alters, Geschlechts, Rasse oder Nationalität und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung. Die Unterstützung erfolgt durch Sach- bzw. Geldspenden.
§ 3 Tätigkeitsbereich
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volle geschäftsfähige natürliche Person werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Aufnahme die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, Weiterhin können juristische Personen, wie Unternehmensverbände, Institutionen und Organisationen Mitglied des Vereins werden. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit 4 – wöchiger schriftlicherKündigungsfrist,Ausschluss Tod
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn:
Es mit der Entrichtung des Beitrages ganz oder teilweise trotz einmaliger Mahnung im Rückstand ist und diesen nicht bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung gezahlt hat, ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies ist durch mündliche oder schriftliche Stellungnahmen möglich. Sollte das Mitglied postalisch
oder telefonisch nicht von dem beabsichtigten Ausschluss informiert werden können, da die Post als nicht zustellbar zurückgekommen ist und deswegen auch keine Einladung zu der beschlussfassenden Vorstandssitzung möglich ist, wird der Beschluss nicht unwirksam, wenn das Mitglied dadurch keine Stellungnahme abgeben kann. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Diese Entscheidung ist endgültig; es gibt dagegen kein Rechtsmittel. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ist die schriftliche Benachrichtigung nicht möglich,da das Mitglied nicht mehr postalisch erreichbar ist, wird der Beschluss auch ohne diese gültig.
§ 5 Beiträge
Jedes aktive Vereinsmitglied hat einen monatlichen Mindestbeitrag von 2,00 € zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag ist jeweils halbjährlich ohne besondere Aufforderung fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Diese ist durch schriftliche Vollmacht übertragbar. Die Vollmacht muss Name und Adresse des Übertragenden, Name und Adresse des Vollmachtsempfängers sowie das Datum der Mitgliederversammlung enthalten, für die die Vollmacht gilt. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung bzw. Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern. Sie müssen persönlich Mitglieder des Vereins sein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Ersatzwahl durchzuführen. Verbleiben bis zur nächsten Neuwahl nicht mehr als 3 Monate bzw. bleibt der Vorstand trotz Ausscheidens eines der Mitglieder beschlussfähig, kann die Neuwahl wegfallen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Dies gilt auch für nachgewählte Vorstandsmitglieder. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; insbesondere:
Die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie die Durchführung deren Beschlüsse, Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschluss. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz und Satzung. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften in einer Vorstandssitzung gemäß einem zu erstellenden Vorstandssitzungsprotokoll ermächtigen. Die Erteilung der Vollmacht ist beschränkt auf das vorzunehmende Rechtsgeschäft und dem Bevollmächtigten schriftlich zu bestätigen.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Kassenwart. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied den Ausschlag. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.
Der Vorstand kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal einstellen, falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt. Ausgenommen davon sind Inhaber von Vereinsämtern, da diese ehrenamtlich tätig sind. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewährt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens halbjährlich einmal. Es ist möglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe eines Grundes vom amtierenden Vorstand schriftlich fordert. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung vorsieht, bedarf einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen:
Entgegennahme und Bestätigung des Vorjahresberichtes des Vorstandes und Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über den Voranschlag, Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Festsetzung der Beitragshöhe für das nächste Jahr, Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll der Versammlung ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Nichterstellung des Versammlungsprotokolls ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzprotokoll anzufertigen, welches von ihm mehrheitlich zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzurechen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens ein Drittel der Mitglieder haben. Wahlen sind schriftlich durchzuführen, Das gilt auch für die Abstimmung, wenn es ein Drittel der Anwesenden verlangt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen 2 gewählten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
§ 10 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Einrichtungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der nächsten Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnis des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht des Rechungsprüfers ist schriftlich niederzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vierfünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand. Die Liquidatoren können Beschlüsse im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins nur einstimmig fassen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks soll das Vereinsvermögen an :
Städtische Tageseinrichtung Gelsenkirchen,
Leipzigerstrasse 39, 45881
Gelsenkirchen
gehen.
4. Der angegebene Empfänger darf es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.
5. Eine Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen an die Mitglieder erfolgt nicht.
§ 13 Inkraftreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22.03.2011 beschlossen
Sie tritt am 22.03.2011 in Kraft